Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültigkeit ab 01.06.2022

§ 1 Geltungsgbereich

1. Vertragspartner und Verwender dieser AGB ist:

Steven Quentin Schröder
Einzelunternehmen
Pracherdamm 115, 25436 Heidgraben
Telefon: +49 176 63139751
E-Mail: moin@sqs-it-services.de
Internet: www.sqs-it-services.de

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle (zukünftigen) Geschäfte mit dem Vertragspartner/Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner/Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Erbringung von Diensteleistungen (hier: der Arbeitslohn) wird pro angefange Zeiteinheit zu 15 Minuten (0,25 Stunden) in Rechnung gestellt.

a. Es gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis in der zum Leistungszeitpunkt geltenden Fassung.

2. Bei der Erbringung von Lieferleistungen gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.

3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Eine Annhame erfolgt ausschließlich in Textform und unter Bestätigung der Auftragskonditionen.

§ 3 Überlassene Dokumente

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung- und erfüllung dem Vertragspartner/Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner/Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Grundsätzlich sind die Unterlagen zum Verbleib beim Vertragspartner/Kunden bestimmt.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Leistungserbringung/Lieferung zu zahlen. Insofern das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird und es zur Mahnung kommt, werden die Kosten mit 0,5 % des Mahnbetrags – mindestens jedoch mit 5,00 Euro – pro Mahnung festgesetzt.

a. Bei elektronischer Zahlung ist das Eingangsdatum maßgebend.

2. Die Zahlung des Rechnungsbestrages hat in bar oder auf elektornischem Weg auf das in der Fußzeile der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferleistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner/Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit und Lieferleistungen

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartner/Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Vertragspartner/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner/Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartner/Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Lieferleistungsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner/Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Vertragspartner/Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern oder für entstandene Schäden die Haftung zu übernehmen (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner/Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner/Kunde schon bei Erhalt der Kaufsache an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner/Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner/Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartner/Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner/Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. a. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Schadensersatzansprüche auf 12 Monate herabgesetzt. Gebrauchte Güter sind als solche kenntlich zu machen. b. Bei dem Verkauf defekter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Defekte Güter sind als solche kenntlich zu machen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartner/Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 9 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt.

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